Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 424Paragraph 424
Text
§ 424.Paragraph 424,
Diese öffentliche Vorladung ist an dem Orte, wo das Verbrechen begangen wurde, am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz sowie am Wohnort oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzuschlagen und im Amtsblatte des Landes in angemessenen Zwischenräumen dreimal einzuschalten. Nach Umständen kann auch ihre Einschaltung in andere in- und ausländische Blätter verfügt werden. Außerdem ist diese Vorladung dem etwa bekannten Bevollmächtigten des Angeklagten, seinem Vormund oder Ehegatten oder einem seiner nahen Verwandten besonders zu eröffnen. Die Veröffentlichung dieser Vorladung besorgt der Ankläger.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030756
alte Dokumentnummer
N2197524109S