Rechtstracker.at

§ 424 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42431.12.197531.12.1993 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 424

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 424,

Diese öffentliche Vorladung ist an dem Orte, wo das Verbrechen begangen wurde, am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz sowie am Wohnort oder letzten Aufenthaltsorte des Angeklagten anzuschlagen und im Amtsblatte des Landes in angemessenen Zwischenräumen dreimal einzuschalten. Nach Umständen kann auch ihre Einschaltung in andere in- und ausländische Blätter verfügt werden. Außerdem ist diese Vorladung dem etwa bekannten Bevollmächtigten des Angeklagten, seinem Vormund oder Ehegatten oder einem seiner nahen Verwandten besonders zu eröffnen. Die Veröffentlichung dieser Vorladung besorgt der Ankläger.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030756

alte Dokumentnummer

N2197524109S