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§ 425 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42531.12.197531.12.1993 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 425

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 425,

Stellt sich der Angeklagte nicht während der in der Vorladung festgesetzten Frist (Paragraph 423,), so erkennt auf Antrag des Anklägers die Ratskammer, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei. Der Einleitung oder Fortsetzung eines Zivilprozesses gegen den Angeklagten steht der Umstand, daß über die gegen ihn erhobene Anklage die strafgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, fortan nicht im Wege.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030757

alte Dokumentnummer

N2197524110S