Rechtstracker.at

§ 453 StPO

Fassungen
01.08.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 455/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45301.08.199031.12.1992 BGBl. Nr. 455/1990 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 453

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 455/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 453,

  1. Absatz eins,Ein Reisender kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, von Organen der Sicherheitsbehörden vorläufig festgenommen werden, um dem Gericht zur unverzüglichen Durchführung der Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn zu besorgen ist, daß die Fortsetzung der Reise das Verfahren vereiteln werde. Die Sicherheitsbehörden haben in diesem Fall ehestmöglich die Entscheidung des Richters über die weitere Anhaltung einzuholen.
  2. Absatz 2,Der Richter kann die weitere Anhaltung anordnen, wenn er die Voraussetzungen des Absatz eins, für gegeben erachtet und anzunehmen ist, daß die Hauptverhandlung unverzüglich durchgeführt werden kann. Für diese Anhaltung und die Vorführung zur Hauptverhandlung genügen formlose Anordnungen des Richters.
  3. Absatz 3,Wenn dies zur Sicherung des Verfahrens ausreichend erscheint, hat der Richter anstelle der weiteren Anhaltung die vorläufige Abnahme der Reisepapiere und erforderlichenfalls der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere anzuordnen sowie den Verdächtigen anzuweisen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Hauptverhandlung einzufinden. Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Anhaltung nach Absatz eins und 2 ist zu beenden, wenn abzusehen ist, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, und darf in keinem Fall 48 Stunden überschreiten. Dasselbe gilt für die Rückgabe vorläufig abgenommener Papiere, sofern der Verdächtige zur Hauptverhandlung erscheint.

Schlagworte

Verwahrungshaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030786

alte Dokumentnummer

N2197524139S