Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 461Paragraph 461
Text
§ 461.Paragraph 461,
In der Strafverfügung muß angegeben sein:
die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
der Name der Person oder Behörde, die die Anzeige gemacht hat;
die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf die sie sich gründet;
daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (§ 81) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (Paragraph 81,) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030794
alte Dokumentnummer
N2197524147S