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§ 465 StPO

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 98/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 465 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 46501.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 46531.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 465

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 98/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 465,

  1. Absatz eins,Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.
  2. Absatz 2,Erben des Angeklagten, die nicht in einem der erwähnten Verhältnisse zum Angeklagten standen, können die Berufung nur wegen der im Urteil allenfalls enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ergreifen oder fortsetzen.
  3. Absatz 3,Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen Nichtigkeit unter den in Paragraph 282, Absatz 2, geregelten Voraussetzungen und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40110151