Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 472Paragraph 472
Text
§ 472.Paragraph 472,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung vor der Berufungsbehörde ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 231.Die Verhandlung vor der Berufungsbehörde ist öffentlich nach den Vorschriften der Paragraphen 228 bis 231,
(2)Absatz 2,Sie beginnt mit dem Vortrag eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatters; der Vortrag soll weder Gutachten noch Anträge enthalten, sondern nur das Tatsächliche des Falles, den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche der Berufungsschrift und die sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen.
(3)Absatz 3,Der auf die Berufungspunkte sich beziehende Teil des Erkenntnisses erster Instanz samt den Entscheidungsgründen ist jederzeit und, wenn es der Vorsitzende für zweckdienlich erachtet, auch das über die Hauptverhandlung erster Instanz aufgenommene Protokoll vorzulesen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030805
alte Dokumentnummer
N2197524158S