Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 482Paragraph 482
Text
V. Milderung der Straferömisch fünf. Milderung der Strafe
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
§ 482.Paragraph 482,
Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde. Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (Paragraph 410,) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
Anmerkung
1. Die Novelle BGBl. I Nr. 55/1999, Art. I Z 15, konnte nicht eingearbeitet werden.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Dokumentnummer
NOR12030815
alte Dokumentnummer
N2197524168S