Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83aParagraph 83 a
Text
§ 83a.Paragraph 83 a,
Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach § 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht. Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des römisch neun a. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem römisch neun a. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Dokumentnummer
NOR40033841