Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90aParagraph 90 a
Text
IXa. Hauptstückrömisch neun a. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDer Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oderdie Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2,Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
Schlagworte
Schöffengericht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Dokumentnummer
NOR12040844
alte Dokumentnummer
N2199957843L