Rechtstracker.at

§ 90i StPO

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90i01.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 55/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 55/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch sieben. Rechte und Interessen des Verletzten

Paragraph 90 i,

  1. Absatz eins,Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint.
  2. Absatz 2,Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040852

Alte Dokumentnummer

N2199957851L