Rechtstracker.at

§ 90j StPO

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90j01.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 55/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 55/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch acht. Belehrung des Verdächtigen

Paragraph 90 j,

  1. Absatz eins,Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (Paragraph 90 h, Absatz 2,), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 388,) sowie über die Registrierung nach Paragraph 90 m,
  2. Absatz 2,Verständigungen und Mitteilungen nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz eins und 4 sowie 90f Absatz eins und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt Paragraph 80, anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040853

Alte Dokumentnummer

N2199957852L