Rechtstracker.at

§ 90k StPO

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 55/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90k01.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 55/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 k

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 55/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch neun. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 90 k,

  1. Absatz eins,Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.
  2. Absatz 2,Die Probezeit nach Paragraph 90 f, Absatz eins, sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (Paragraphen 90 c, Absatz 2 und 3, 90 d Absatz eins und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (Paragraph 58, Absatz 3, StGB).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Schlagworte

Dienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040854

alte Dokumentnummer

N2199957853L