Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Teil
Übergeordnete Bestimmungen
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist
der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für
die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223893