Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Behördliches Verfahren
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Liegt eine Meldung gemäß § 107 Abs. 2 vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung davon auszugehen, dass der gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird, so hat sieLiegt eine Meldung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung davon auszugehen, dass der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird, so hat sie
die Ursache, die zur Bewertung der Situation erforderlichen Daten und, sofern nicht bereits bekannt, eine allfällige Verantwortung gemäß § 107 Abs. 1 zu erheben,die Ursache, die zur Bewertung der Situation erforderlichen Daten und, sofern nicht bereits bekannt, eine allfällige Verantwortung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, zu erheben,
auf Basis der erhobenen Daten die Situation zu bewerten und erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie
betroffene Personen über mögliche Gesundheitsrisiken, über Maßnahmen zur Verringerung ihrer Exposition und über Verhaltensregeln für den Umgang mit der Expositionssituation zu informieren.
Bei einer bereits länger bestehenden Expositionssituation gilt die Informationspflicht gemäß Z 3 nur gegenüber ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Expositionssituation betroffenen Personen.Bei einer bereits länger bestehenden Expositionssituation gilt die Informationspflicht gemäß Ziffer 3, nur gegenüber ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Expositionssituation betroffenen Personen.
(2)Absatz 2,Als Grundlage für die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind die optimierten Schutzstrategien des Maßnahmenkataloges gemäß § 106 heranzuziehen. Liegt für eine konkrete bestehende Expositionssituation keine solche Strategie vor, hat die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anlassbezogen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.Als Grundlage für die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind die optimierten Schutzstrategien des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 106, heranzuziehen. Liegt für eine konkrete bestehende Expositionssituation keine solche Strategie vor, hat die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anlassbezogen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.
(3)Absatz 3,Sofern eine Expositionssituation länger andauert, hat die zuständige Behörde die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(4)Absatz 4,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
(5)Absatz 5,Besteht eine Verantwortung gemäß § 107 Abs. 1 für die Expositionssituation, ist sie als geplante Expositionssituation anzusehen. Die zuständige Behörde hat dann Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der §§ 67 bis 72 sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.Besteht eine Verantwortung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, für die Expositionssituation, ist sie als geplante Expositionssituation anzusehen. Die zuständige Behörde hat dann Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der Paragraphen 67 bis 72 sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind bei Vorliegen einer/eines Verantwortlichen gemäß § 107 Abs. 1 von dieser/diesem zu tragen.Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind bei Vorliegen einer/eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, von dieser/diesem zu tragen.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 124 die Zuständigkeit für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von radioaktiven Altlasten an sich ziehen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 124, die Zuständigkeit für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von radioaktiven Altlasten an sich ziehen.
(8)Absatz 8,Sofern trotz Durchführung aller angemessenen Sanierungsmaßnahmen weiterhin Restkontaminationen bestehen, die Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition erforderlich machen, hat dies die zuständige Behörde mit Bescheid festzustellen und entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224001