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§ 108 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliches Verfahren

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Liegt eine Meldung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung davon auszugehen, dass der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird, so hat sie
    1. Ziffer eins
      die Ursache, die zur Bewertung der Situation erforderlichen Daten und, sofern nicht bereits bekannt, eine allfällige Verantwortung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, zu erheben,
    2. Ziffer 2
      auf Basis der erhobenen Daten die Situation zu bewerten und erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie
    3. Ziffer 3
      betroffene Personen über mögliche Gesundheitsrisiken, über Maßnahmen zur Verringerung ihrer Exposition und über Verhaltensregeln für den Umgang mit der Expositionssituation zu informieren.
    Bei einer bereits länger bestehenden Expositionssituation gilt die Informationspflicht gemäß Ziffer 3, nur gegenüber ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Expositionssituation betroffenen Personen.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind die optimierten Schutzstrategien des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 106, heranzuziehen. Liegt für eine konkrete bestehende Expositionssituation keine solche Strategie vor, hat die zuständige Behörde unter Einbeziehung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anlassbezogen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Expositionssituation länger andauert, hat die zuständige Behörde die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
  4. Absatz 4,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
  5. Absatz 5,Besteht eine Verantwortung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, für die Expositionssituation, ist sie als geplante Expositionssituation anzusehen. Die zuständige Behörde hat dann Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der Paragraphen 67 bis 72 sowie erforderlichenfalls die Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
  6. Absatz 6,Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind bei Vorliegen einer/eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, von dieser/diesem zu tragen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 124, die Zuständigkeit für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von radioaktiven Altlasten an sich ziehen.
  8. Absatz 8,Sofern trotz Durchführung aller angemessenen Sanierungsmaßnahmen weiterhin Restkontaminationen bestehen, die Maßnahmen für die ständige Begrenzung der Exposition erforderlich machen, hat dies die zuständige Behörde mit Bescheid festzustellen und entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224001