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§ 118 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 118 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Behördliche Notfallvorsorge und -reaktion

1. Abschnitt
Behördliche Notfallvorsorge

Notfallpläne

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen ermittelten Arten von radiologischen Notfällen abdeckt, zu erstellen. Dieser Notfallplan hat die in Anhang römisch elf Abschnitt B der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte zu berücksichtigen und mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
    2. Ziffer 2
      am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Meldewege und Ablaufpläne für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen,
    5. Ziffer 5
      Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung und die berufsbedingte Notfallexposition,
    6. Ziffer 6
      allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      Festlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit,
    8. Ziffer 8
      Probenahmepläne für Umwelt-, Futtermittel- und Lebensmittelproben für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
    9. Ziffer 9
      Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sowie
    10. Ziffer 10
      Festlegungen hinsichtlich Notfallübungen.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptleute haben Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich auf Grundlage der gemäß Paragraph 122, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Inhalte zu erstellen. Die jeweils aktuellen Notfallpläne sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Notfallpläne gemäß Absatz eins und 2 sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, wobei insbesondere auch Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und aus nationalen und internationalen Notfallübungen zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,In den Notfallplänen sind für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen die jeweils erforderlichen Notfalleinsatzkräfte, deren Aufgabenbereiche und Einsatzbereitschaft sowie deren Alarmierung und Anforderung festzulegen.

Schlagworte

Notfallreaktion, Umweltprobe, Futtermittelprobe

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224011