Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Selbstbewertung und Peer Reviews
§ 144.Paragraph 144,
Mindestens einmal alle zehn Jahre hat eine Selbstbewertung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung zu erfolgen. Mit dem Ziel bei der sicheren Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Prüfung des rechtlichen und administrativen Rahmens, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung durch internationale Experten (Peer Reviews) zu veranlassen und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224037