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§ 146 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 146 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Hauptstück
Grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen

Behördliche Genehmigung, Zustimmung

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Jede grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, deren Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegten Freigrenzen überschreiten, aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet bedarf einer Genehmigung.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Genehmigung einer Verbringung gemäß Absatz eins, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
    1. Ziffer eins
      aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
    2. Ziffer 2
      aus einem Drittstaat durch das Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat verbracht werden sollen, wobei Österreich jener Mitgliedstaat ist, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Europäische Union gelangen, oder
    3. Ziffer 3
      aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbracht werden sollen.
    Für alle übrigen Verbringungen aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat, wobei dieser die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzuholen hat.
  3. Absatz 3,Einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 2, hat zu stellen:
    1. Ziffer eins
      betreffend Absatz 2, Ziffer eins, die Besitzerin/der Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente;
    2. Ziffer 2
      betreffend Absatz 2, Ziffer 2, eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist;
    3. Ziffer 3
      betreffend Absatz 2, Ziffer 3, die Empfängerin/der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente.
    Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  4. Absatz 4,Eine Rückverbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus einem Mitgliedstaat oder Drittstaat in das Ursprungsland darf nicht untersagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      radioaktive Abfälle zur Behandlung,
    2. Ziffer 2
      radioaktive Materialien zum Zweck der Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen,
    3. Ziffer 3
      abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung oder
    4. Ziffer 4
      radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente rechtswidrig ohne Genehmigung
    in diesen Mitgliedstaat oder Drittstaat verbracht worden sind.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind nicht anzuwenden für die Verbringung
    1. Ziffer eins
      von Strahlenquellen zwecks Rücknahme durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
    2. Ziffer 2
      von radioaktiven Stoffen, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden, sowie
    3. Ziffer 2
      von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, sofern sie nicht aus Tätigkeiten mit solchen Materialien gemäß den Paragraphen 23 und 27 stammen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen sowie Vorgangsweise für die Genehmigung oder Zustimmung gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 3, dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
    3. Ziffer 3
      Voraussetzungen, unter denen sich ein Antrag gemäß Absatz 3, auf mehrere Verbringungen erstrecken kann,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen für den Fall, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann, sowie
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen für eine Verbringung zur Endlagerung.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224039