Rechtstracker.at

§ 148 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 148 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

7. Hauptstück
Sonstige Behördenaufgaben

Maßnahmen bei Gefahr im Verzug

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwehren. Beschwerden gegen solche Maßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Hat die Behörde Maßnahmen mittels Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 3,Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen gemäß Absatz eins, an Ort und Stelle unmittelbar selbst durchführen. Zur Sicherung der Durchführung der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde Hilfe zu leisten. Über solche Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  4. Absatz 4,Hat die zuständige Behörde als Maßnahme gemäß Absatz eins, eine Beschlagnahme durchgeführt, hat sie über die beschlagnahmten Strahlenquellen den Verfall auszusprechen, sofern mit gelinderen Mitteln eine Abwehr der Gefahr nicht möglich ist. Der Verfall ist ohne Rücksicht darauf auszusprechen, wem die beschlagnahmten Strahlenquellen gehören, und unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind von der Person zu tragen, die für die Gefahr verantwortlich ist.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat verfallene Strahlenquellen nutzbringend zu verwerten, sofern diese nicht aufgrund der von diesen Strahlenquellen ausgehenden Gefahr zu entsorgen sind. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten der verantwortlichen Person zuzufließen. Kann eine solche Person nicht festgestellt werden, fließt der Erlös dem Bund zu.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224041