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§ 21 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
  2. Absatz 2,Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
    3. Ziffer 3
      die gemäß Absatz 2, gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223913