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§ 3 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    abgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennelemente vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Aktivierung: Vorgang, bei dem ein stabiles Nuklid durch ionisierende Strahlung in ein Radionuklid umgewandelt wird.
  3. Ziffer 3
    anomaler Betrieb: Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer kerntechnischen Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung weder erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, noch zu Unfallbedingungen führt.
  4. Ziffer 4
    anwendende Fachkraft: eine Person, die befugt ist, die klinische Verantwortung für eine einzelne medizinische Exposition zu übernehmen.
  5. Ziffer 5
    Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist.
  6. Ziffer 6
    Auslegung: die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne festgelegte Werte zu überschreiten.
  7. Ziffer 7
    Auslegungsstörfall: Unfallbedingungen, für die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen die Beschädigung des Kernbrennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden.
  8. Ziffer 8
    Behandlung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Behandlungsanlage) zusammenhängen.
  9. Ziffer 9
    berufliche Exposition: Exposition von Personen während ihrer Arbeit.
  10. Ziffer 10
    berufsbedingte Notfallexposition: Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation.
  11. Ziffer 11
    bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erfordert.
  12. Ziffer 12
    Betreuungs- und Begleitpersonen: Personen, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzen, indem sie außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen oder unterzogen haben.
  13. Ziffer 13
    Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 16, oder 17 ist.
  14. Ziffer 14
    diagnostische Referenzwerte: Dosiswerte bei strahlendiagnostischen oder interventionsradiologischen Verfahren oder, im Fall von Radiopharmaka, Aktivitätswerte für typische Untersuchungen an einer Gruppe von Patientinnen/Patienten mit Standardmaßen bzw. bestimmten Alters oder an Standardphantomen für allgemein definierte Gerätearten.
  15. Ziffer 15
    Dosisbeschränkung: obere Schranke von Individualdosen, mittels derer eine Optimierung für eine bestimmte Strahlenquelle in einer geplanten Expositionssituation erreicht werden soll.
  16. Ziffer 16
    Dosisgrenzwert: der Wert der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis in einem bestimmten Zeitraum, der für eine Einzelperson nicht überschritten werden darf.
  17. Ziffer 17
    Endlagerung: die Einlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen ohne die Absicht einer Rückholung.
  18. Ziffer 18
    Entsorgung von radioaktiven Abfällen: sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.
  19. Ziffer 19
    ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt: eine Ärztin/ein Arzt, die/der über die Fachkenntnis für die medizinische Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte verfügt und deren/dessen Befähigung auf diesem Gebiet von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  20. Ziffer 20
    ermächtigte Dosismessstelle: eine Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten von individuellen Überwachungsgeräten oder für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  21. Ziffer 21
    Exposition: jede Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper.
  22. Ziffer 22
    Exposition der Bevölkerung: Exposition von Einzelpersonen, mit Ausnahme beruflicher oder medizinischer Expositionen.
  23. Ziffer 23
    Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken.
  24. Ziffer 24
    externe Arbeitskraft: jede strahlenexponierte Arbeitskraft, die nicht von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber beschäftigt wird, die/der für die Überwachungs- und Kontrollbereiche verantwortlich ist, die aber Arbeiten in diesen Bereichen ausführt.
  25. Ziffer 25
    fliegendes Personal: alle Mitglieder der Besatzung eines Zivilluftfahrzeuges und sonstige Personen, die während des Fluges für die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber entgeltlich tätig sind.
  26. Ziffer 26
    Forschungsreaktor: eine Anlage zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder Ausbildung, in der mit spaltbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, dass eine Kettenreaktion stattfinden kann, und die hauptsächlich als Neutronenquelle dient.
  27. Ziffer 27
    gefährliche radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß Paragraph 43, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
  28. Ziffer 28
    geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlenquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht, so dass eine Exposition oder potenzielle Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird.
  29. Ziffer 29
    herrenlose radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, die nicht von der Bewilligungs- oder Meldepflicht ausgenommen ist und keiner behördlichen Kontrolle unterliegt, etwa, weil sie nie einer behördlichen Kontrolle unterstellt war oder weil die Quelle aufgegeben wurde, verloren gegangen ist oder verlegt, entwendet oder ohne ordnungsgemäße Meldung weitergegeben wurde.
  30. Ziffer 30
    hoch radioaktive umschlossene Quelle: eine umschlossene radioaktive Quelle, die ein Radionuklid enthält, dessen aktuelle Aktivität gleich dem gemäß Paragraph 43, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegten Wert oder höher ist.
  31. Ziffer 31
    Intervention: die Durchführung von Interventionsmaßnahmen.
  32. Ziffer 32
    Interventionsmaßnahmen: die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder die Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation.
  33. Ziffer 33
    ionisierende Strahlung: Energie, die in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometern oder weniger (einer Frequenz von 3 E+15 Hertz oder mehr) übertragen wird, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
  34. Ziffer 34
    kerntechnische Anlage: ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.
  35. Ziffer 35
    Kontamination: die unbeabsichtigte oder ungewollte Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe.
  36. Ziffer 36
    Kontrollbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung oder zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
  37. Ziffer 37
    Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber: Betreiberin/Betreiber von Luftfahrzeugen, die/der zur Durchführung der Flüge einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß ORO.DEC.100 des Anhanges römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, bedarf.
  38. Ziffer 38
    Maßnahmenkatalog: die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen einschließlich optimierter Schutzstrategien.
  39. Ziffer 39
    medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen/Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugutekommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probandinnen/Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung.
  40. Ziffer 40
    medizinisch-radiologisch: ein Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstigen medizinischen Einsatz ionisierender Strahlung für Planungs-, Steuerungs- und Überprüfungszwecke.
  41. Ziffer 41
    medizinisch-radiologisches Verfahren: ein Verfahren, das zu medizinischer Exposition führt.
  42. Ziffer 42
    Medizinphysikerin/Medizinphysiker: eine Person, die über die Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung verfügt, um in Fragen der bei medizinischen Expositionen angewandten Strahlenphysik tätig zu werden oder Rat geben zu können, und deren diesbezügliche Befähigung von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
  43. Ziffer 43
    Notfalleinsatzkraft: eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegten Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte.
  44. Ziffer 44
    Notfallexpositionssituation: Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls.
  45. Ziffer 45
    Notfallmanagementsystem: der rechtliche oder administrative Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden.
  46. Ziffer 46
    Notfallplan: ein Plan, der angemessene Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation für bestimmte Ereignisse und entsprechende Szenarien enthält.
  47. Ziffer 47
    nukleare Sicherheit: die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden.
  48. Ziffer 48
    offener radioaktiver Stoff: eine radioaktive Quelle, die nicht gemäß Ziffer 77, als umschlossene radioaktive Quelle anzusehen ist.
  49. Ziffer 49
    optimierte Schutzstrategie: aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwertes ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwertes als Ziel verfolgen.
  50. Ziffer 50
    potenzielle Exposition: Exposition, die nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, die jedoch durch ein Ereignis oder eine Folge von Ereignissen probabilistischer Natur hervorgerufen werden kann, wozu auch das Versagen technischer Ausrüstung sowie Bedienungsfehler gehören.
  51. Ziffer 51
    radioaktive Altlast: eine aufgrund von abgeschlossenen menschlichen Betätigungen bestehende Kontamination von Liegenschaften, sofern durch die Kontamination der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird oder überschritten werden kann.
  52. Ziffer 52
    radioaktive Materialien: Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten.
  53. Ziffer 53
    radioaktive Quelle: eine Strahlenquelle, die radioaktive Stoffe zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität enthält.
  54. Ziffer 54
    radioaktiver Abfall: radioaktive Materialien, für die eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und die als radioaktiver Abfall der behördlichen Kontrolle unterliegen.
  55. Ziffer 55
    radioaktiver Stoff: jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
  56. Ziffer 56
    radiologischer Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der bzw. dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die bzw. das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.
  57. Ziffer 57
    Radon: das Radionuklid Radon-222 und gegebenenfalls seine Zerfallsprodukte.
  58. Ziffer 58
    Radonkonzentration: die Aktivitätskonzentration von Radon in Luft.
  59. Ziffer 59
    Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Schutzes vor Radon beraten sowie Radonschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der gemäß Paragraph 99, verantwortlichen Person mit der Wahrnehmung des Schutzes vor Radon betraut wurde.
  60. Ziffer 60
    Referenzwert: in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation der Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder der Aktivitätskonzentration, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf.
  61. Ziffer 61
    Reihenuntersuchung: ein Untersuchungsprogramm, bei dem medizinisch-radiologische Verfahren zur Früherkennung bei Risikogruppen in der Bevölkerung eingesetzt werden.
  62. Ziffer 62
    Sanierungsmaßnahmen: die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Auswirkungen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
  63. Ziffer 63
    Schutzmaßnahmen: die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten.
  64. Ziffer 64
    schwerer Unfall: Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall.
  65. Ziffer 65
    Sofortmaßnahmen: jene Schutzmaßnahmen, die aus Gründen der Effektivität sofort nach Eintritt einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden müssen.
  66. Ziffer 66
    Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
  67. Ziffer 67
    strahlendiagnostisch: ein Bezug auf nuklearmedizinische In-vivo-Diagnostik, medizinische diagnostische Radiologie, bei der ionisierende Strahlung eingesetzt wird, und zahnmedizinische Radiologie.
  68. Ziffer 68
    strahlenexponierte Arbeitskraft: eine Person, die bei ihrer Arbeit im Rahmen einer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit einer Exposition ausgesetzt ist und bei der davon auszugehen ist, dass sie Strahlendosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.
  69. Ziffer 69
    Strahlengenerator: eine Strahlenquelle, die ionisierende Strahlung wie Röntgenstrahlung, Neutronen, Elektronen oder andere geladene Teilchen erzeugen kann, wobei die Strahlung nicht von radioaktiven Stoffen ausgeht.
  70. Ziffer 70
    Strahlenquelle: ein Objekt, das eine Exposition verursachen kann, indem es ionisierende Strahlung aussendet oder radioaktive Stoffe freisetzt.
  71. Ziffer 71
    Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die über eine entsprechende behördlich anerkannte Ausbildung verfügt, um in Fragen des Strahlenschutzes beraten sowie Strahlenschutzmaßnahmen umsetzen und beaufsichtigen zu können, und die von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut wurde.
  72. Ziffer 72
    strahlentherapeutisch: ein Bezug auf Strahlentherapie einschließlich Nuklearmedizin zu therapeutischen Zwecken.
  73. Ziffer 73
    Tätigkeit: eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.
  74. Ziffer 74
    Teilchenbeschleuniger: eine Einrichtung, in der Teilchen beschleunigt werden und die ionisierende Strahlung mit einer Energie von mehr als einem Megaelektronenvolt aussendet.
  75. Ziffer 75
    Überwachungsbereich: ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes vor ionisierender Strahlung der Überwachung unterliegt.
  76. Ziffer 76
    überweisende Person: eine Person, die befugt ist, Personen zur Anwendung medizinisch-radiologischer Verfahren an eine anwendende Fachkraft zu überweisen.
  77. Ziffer 77
    umschlossene radioaktive Quelle: eine radioaktive Quelle, in der der radioaktive Stoff ständig in einer Kapsel eingeschlossen oder in fester Form so eingebettet ist, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung radioaktiver Stoffe verhindert wird.
  78. Ziffer 78
    unbeabsichtigte Exposition: eine medizinische Exposition, die sich erheblich von der zu einem bestimmten Zweck beabsichtigten medizinischen Exposition unterscheidet.
  79. Ziffer 79
    unfallbedingte Exposition: Exposition von Personen, die nicht Notfalleinsatzkräfte sind, infolge eines Unfalls.
  80. Ziffer 80
    Verbraucherprodukt: ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in das bzw. den absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt oder durch Aktivierung erzeugt worden sind oder das bzw. der ionisierende Strahlung erzeugt und das bzw. der Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder behördliche Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt.
  81. Ziffer 81
    Wiederaufarbeitung: Verfahren oder Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
  82. Ziffer 82
    Zwischenlagerung: die Aufbewahrung von konditionierten radioaktiven Abfällen mit der Absicht einer Rückholung.

Schlagworte

Notfallreaktion, Betreuungsperson, Überwachungsbereich, Bewilligungspflicht, Schutzmaßnahme, Betreuungsperson, Planungszweck, Steuerungszweck

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223895