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§ 32 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Verbraucherprodukte

Zulassung zum Inverkehrbringen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
  3. Absatz 3,Eine Zulassung zum Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Verwendung des Verbraucherproduktes gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass
      1. Litera a
        Expositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie
      2. Litera b
        die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen
      so gering wie möglich sind,
    4. Ziffer 4
      das Verbraucherprodukt die allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt, nach denen Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, im Verordnungsweg von der Meldepflicht ausgenommen sind und die gemäß Absatz 8, im Verordnungsweg festgelegte Dosisleistung nicht überschreitet,
    5. Ziffer 5
      bei und nach der Verwendung des Verbraucherproduktes aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind,
    6. Ziffer 6
      das Verbraucherprodukt angemessen gekennzeichnet ist sowie
    7. Ziffer 7
      für das Verbraucherprodukt Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.
  4. Absatz 4,Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 sinngemäß anzuwenden. Allfällige über die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten erhaltene Informationen sind dabei zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,In ein Verfahren zur Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über einen eingelangten Antrag gemäß Absatz 2 und auf Anfrage auch über ihre Entscheidung und deren Grundlage zu informieren.
  7. Absatz 7,In den Zulassungsbescheid sind insbesondere Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherproduktes aufzunehmen.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 2, dem Antrag beizulegenden Unterlagen sowie den gemäß Absatz 3, Ziffer 4, höchstzulässigen Dosisleistungswert festzulegen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223924