Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
8. Abschnitt
Radioaktive Quellen
Verordnungsermächtigung
§ 43.Paragraph 43,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134,,
Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223935