Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.
Schlagworte
Analysepflicht, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223937