Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie
den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.
Schlagworte
Analysepflicht, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223939