Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
11. Abschnitt
Forschungsreaktoren
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:
Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
(2)Absatz 2,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:
das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
(3)Absatz 3,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:
das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.
(4)Absatz 4,Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223942