Rechtstracker.at

§ 53 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

12. Abschnitt
Entsorgungsanlagen

Bewilligungsvoraussetzungen

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
    2. Ziffer 2
      Die Entsorgungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
    3. Ziffer 3
      Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
  2. Absatz 2,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Entsorgungsanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines integrierten Managementsystems sowie
    4. Ziffer 4
      das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
  3. Absatz 3,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung sowie
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans.
  4. Absatz 4,Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards in Bezug auf Standort, Auslegung, Errichtung und Betrieb einer Entsorgungsanlage sind insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation hinsichtlich Aufarbeitung, Zwischenlagerung und Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sowie der Notfallübungen,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,
    5. Ziffer 5
      Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,
    6. Ziffer 6
      Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Absatz 3, sowie
    7. Ziffer 7
      Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Schlagworte

Ausbildung, Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223946