Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.
Schlagworte
Ausbildungsnachweis, Ausbildungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223958