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§ 8 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für
    1. Ziffer eins
      die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
    2. Ziffer 2
      die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
    3. Ziffer 3
      die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
    4. Ziffer 4
      die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
    5. Ziffer 5
      die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
    6. Ziffer 6
      die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
    7. Ziffer 7
      die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
    8. Ziffer 8
      die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
    9. Ziffer 9
      die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen
    festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223900