Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für
die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen
festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang I der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.festzulegen. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind sowohl Anforderungen des Strahlenschutzes als auch gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Referenzwerte für die Bevölkerung ist Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/59/Euratom zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223900