Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
STS-Verbriefungsvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Kosten
§ 14.Paragraph 14,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oderdemjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG oder
soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 29, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209514