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§ 5 STS-VVG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 76/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 76/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 76/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STS-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Artikel 5, der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Artikel 29, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
    2. Ziffer 2
      Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;
    3. Ziffer 3
      angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und
    5. Ziffer 5
      Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Verletzt ein Rechtsträger gemäß Absatz 4, Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 oder Artikel 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402, eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;
    3. Ziffer 3
      die Zulassung gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;
    4. Ziffer 4
      den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß Paragraph 10, öffentlich bekannt zu machen;
    5. Ziffer 5
      alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder
    6. Ziffer 6
      anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.
  4. Absatz 4,Rechtsträger gemäß Absatz 3, sind
    1. Ziffer eins
      Originatoren gemäß Artikel 2, Ziffer 3, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    2. Ziffer 2
      Sponsoren gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    3. Ziffer 3
      ursprüngliche Kreditgeber gemäß Artikel 2, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    4. Ziffer 4
      Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2017/2402,
    5. Ziffer 5
      gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und
    6. Ziffer 6
      institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402.

Schlagworte

Aufsichtsmittel

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209505