Rechtstracker.at

§ 14 STSG

Fassungen
ab 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1409.05.200630.12.2010 BGBl. I Nr. 54/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STSG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
    2. Ziffer 2
      als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
    3. Ziffer 3
      als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 7 a, Änderungen durchführt, oder
    4. Ziffer 4
      als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
    5. Ziffer 5
      als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
    6. Ziffer 6
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
    7. Ziffer 7
      einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
    8. Ziffer 8
      als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. Litera a
      in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
    2. Litera b
      in den Fällen der Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
    3. Litera c
      im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
    zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.
  2. Absatz 2,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125583