Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Periodische Übungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
(2)Absatz 2,Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die ÜbungenDie Planung und Durchführung der Übungen gemäß Absatz eins,, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
möglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
klare Ergebnisse liefern und
so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40077257