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§ 6 STSG

Fassungen
ab 09.05.2006 — BGBl. I Nr. 54/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute09.05.2006 BGBl. I Nr. 54/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.05.2006BGBl. I Nr. 54/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STSG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Periodische Übungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
    2. Ziffer 2
      im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
    In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
  2. Absatz 2,Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Absatz eins,, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
    1. Ziffer eins
      möglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
    2. Ziffer 2
      klare Ergebnisse liefern und
    3. Ziffer 3
      so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
    Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Schlagworte

Teilübung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40077257