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§ 21 StudFG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.08.2008 — BGBl. I Nr. 76/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.09.200131.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 76/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008
§ 2101.03.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 23/1999
§ 2101.08.199728.02.1999 § → § BGBl. I Nr. 98/1997
§ 2101.09.199231.07.1997 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienerfolg an Universitäten der Künste

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. Ziffer 2
      nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
    3. Ziffer 3
      nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
    4. Ziffer 4
      nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
  3. Absatz 3,An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;
    2. Ziffer 2
      nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
    3. Ziffer 3
      nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;
    4. Ziffer 4
      wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.
  4. Absatz 4,Der gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
    1. Ziffer eins
      nach dem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Ziffer 2,, Ziffer 2 a und Ziffer 3, zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;
    2. Ziffer 2
      nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Ziffer 2,, Ziffer 2 a und Ziffer 3, zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.
  5. Absatz 5,Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß Paragraph 16, Absatz 3, KHStG ein studium irregulare oder gemäß Paragraph 17, UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß Paragraph 18, KHStG verkürzt oder gemäß Paragraph 30, KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die Paragraphen 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist Paragraph 20, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010138