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§ 25a StudFG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 619/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25a01.09.199431.08.2022 BGBl. Nr. 619/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 619/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienerfolg an Hebammenakademien

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,An Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. Ziffer 3
      nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  2. Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125514

alte Dokumentnummer

N7199439905J