Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
Studienerfolg an Hebammenakademien
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,An Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994;im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,; im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2)Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR12125514
alte Dokumentnummer
N7199439905J