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§ 2 StVfG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 242/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Keine natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (Paragraph 3, Ziffer 4,), wie etwa die Abgabe des Präparats (Paragraph 3, Ziffer 9,) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker, zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (Paragraph 7,) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Ein darauf gerichtetes vertragliches Leistungsversprechen kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Keine natürliche oder juristische Person darf wegen einer solchen Hilfeleistung, einer ärztlichen Aufklärung oder der Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung oder der Weigerung, eine Hilfeleistung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240920