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§ 5 StVfG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 242/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Sterbeverfügung

Inhalt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In einer Sterbeverfügung ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Sie hat auch die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde.
  2. Absatz 2,In der Sterbeverfügung können auch eine oder mehrere Hilfe leistende Personen angegeben werden. Auf Wunsch der sterbewilligen Person kann die dokumentierende Person auch nach der Errichtung weitere Hilfe leistende Personen in die Sterbeverfügung aufnehmen oder solche Personen streichen.

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240923