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§ 106a StVG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 2/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106a heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 2/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 2/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz

Paragraph 106 a,

  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den Paragraphen 101, Absatz 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch im Ausland zulässig.
  2. Absatz 2,Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach Paragraph 2, Absatz eins, KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist.
  3. Absatz 3,Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach Paragraph 4, Absatz 3, KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören.

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40145189