Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116aParagraph 116 a
Text
Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
§ 116a.Paragraph 116 a,
(1)Absatz eins,Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:Eine gemäß Paragraph 108, Absatz 4, zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
die Belehrung über den Einspruch.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.Die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 7, ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
(3)Absatz 3,Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. Paragraph 120, Absatz 2, gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (Paragraph 116,) einzuleiten.
(4)Absatz 4,Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40106140