Rechtstracker.at

§ 11b StVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 138/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11b01.01.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 138/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 138/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014465