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§ 11c StVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 138/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11c01.01.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 138/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 138/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist.
  3. Absatz 3,Wenn ein Mitglied
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,
    2. Ziffer 2
      aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder
    3. Ziffer 3
      die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt hat,
    hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000

Schlagworte

Wehrdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014466