Rechtstracker.at

§ 11d StVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 138/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11d01.01.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 138/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 138/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paragraph 11 d,

  1. Absatz eins,Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014467