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§ 121a StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121a heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 190/2013
§ 121a01.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 121a01.01.201431.10.2026 BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gerichtliches Beschwerdeverfahren

Paragraph 121 a,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 120, 121, sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a Absatz eins, sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
    2. Ziffer 2
      Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Kommt es während eines anhängigen Verfahrens zu einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,), kann die Beschwerde schriftlich oder mündlich bei der Justizanstalt eingebracht werden, in der die Strafe nunmehr vollzogen wird. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.
  2. Absatz 2,Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den Paragraphen 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281231