Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121aParagraph 121 a
Text
Gerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 121a.Paragraph 121 a,
(1)Absatz eins,Die §§ 120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:Die Paragraphen 120, 121, sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a Absatz eins, sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Kommt es während eines anhängigen Verfahrens zu einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10), kann die Beschwerde schriftlich oder mündlich bei der Justizanstalt eingebracht werden, in der die Strafe nunmehr vollzogen wird. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Kommt es während eines anhängigen Verfahrens zu einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,), kann die Beschwerde schriftlich oder mündlich bei der Justizanstalt eingebracht werden, in der die Strafe nunmehr vollzogen wird. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.
(2)Absatz 2,Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den Paragraphen 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.
Anmerkung
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281231