Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Text
Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122.Paragraph 122,
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.
Schlagworte
Aufsichtsbeschwerde
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12028284
alte Dokumentnummer
N2196924224S