Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1974Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
Dritter Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON KERKERSTRAFEN UND ARRESTSTRAFEN
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (§ 9 Abs. 5), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (§§ 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.Sind an einem Verurteilten unmittelbar nacheinander eine Kerkerstrafe und eine Arreststrafe in derselben Anstalt zu vollziehen (Paragraph 9, Absatz 5,), so ist zuerst die Kerkerstrafe zu vollziehen. Im Vollzug der Arreststrafe darf der Strafgefangene unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufsicht und über Ordnungswidrigkeiten (Paragraphen 101 bis 118) nicht schlechter gestellt werden, als er im Vollzug der Kerkerstrafe zuletzt gestellt war.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung der §§ 145, 148 Abs. 2, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.Bei Anwendung der Paragraphen 145, 148, Absatz 2, 153 und 154 ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit der Kerkerstrafe um die Strafzeit der mit ihr zusammentreffenden Arreststrafe verlängert wäre.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028292
alte Dokumentnummer
N2196924232S