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§ 136 StVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13601.01.197531.12.1993 BGBl. Nr. 424/1974 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Unterabschnitt
Strafvollzug in Stufen

Allgemeine Bestimmung

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Strafgefangene, die in einer der im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028298

alte Dokumentnummer

N2196924238S