Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Text
Dritter Unterabschnitt
Strafvollzug in Stufen
Allgemeine Bestimmung
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in Stufen zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Der Strafvollzug in Stufen soll für den Strafgefangenen ein Ansporn sein, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf seine Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Strafgefangene, die in einer der im § 8 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.Strafgefangene, die in einer der im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 genannten Sonderanstalten angehalten werden, sind für die Dauer der Anhaltung in diesen Anstalten vom Strafvollzug in Stufen ausgenommen und im allgemeinen in der ersten Hälfte ihrer Strafzeit so wie Strafgefangene in der Mittelstufe, in der zweiten Hälfte aber so wie Strafgefangene in der Oberstufe zu behandeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028298
alte Dokumentnummer
N2196924238S