Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Text
Unterstufe
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt vier Wochen.In der Unterstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, alle drei Wochen gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt vier Wochen.
(2)Absatz 2,An Vergünstigungen dürfen die im § 24 Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.An Vergünstigungen dürfen die im Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028300
alte Dokumentnummer
N2196924240S