Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Text
Mittel- und Oberstufe
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.In der Mittelstufe ist dem Strafgefangenen der Bezug von Bedarfsgegenständen (Paragraph 34,) unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, alle zwei Wochen, in der Oberstufe aber allwöchentlich gestattet. Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt in der Mittelstufe drei, in der Oberstufe zwei Wochen.
(2)Absatz 2,In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des § 24 unbeschadet der §§ 111 und 114 Abs. 1 keinen weiteren Beschränkungen.In der Mittel- und Oberstufe unterliegt die Gestattung von Vergünstigungen nach Maßgabe des Paragraph 24, unbeschadet der Paragraphen 111 und 114 Absatz eins, keinen weiteren Beschränkungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028301
alte Dokumentnummer
N2196924241S