Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Text
Einstufung
§ 140.Paragraph 140,
Der Strafgefangene ist zunächst der Unterstufe zuzuteilen. Dies gilt auch für einen Strafgefangenen, der in den Strafvollzug in Stufen erst nachträglich aufgenommen oder wieder aufgenommen wird, es sei denn, daß eine solche Zuteilung im Hinblick auf die Dauer der bereits in Strafhaft zugebrachten Zeit offenbar unbillig wäre. Strafgefangene im Erstvollzug (§ 127), die nicht in einer Sonderanstalt nach § 8 Abs. 3 Z. 1 angehalten werden, ferner Strafgefangene, die im Zeitpunkt der Einleitung des Vollzuges bereits das sechzigste Lebensjahr überschritten haben oder die gebrechlich oder dauernd arbeitsunfähig sind, sind jedoch sogleich der Mittelstufe zuzuteilen. Der Strafgefangene ist zunächst der Unterstufe zuzuteilen. Dies gilt auch für einen Strafgefangenen, der in den Strafvollzug in Stufen erst nachträglich aufgenommen oder wieder aufgenommen wird, es sei denn, daß eine solche Zuteilung im Hinblick auf die Dauer der bereits in Strafhaft zugebrachten Zeit offenbar unbillig wäre. Strafgefangene im Erstvollzug (Paragraph 127,), die nicht in einer Sonderanstalt nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, angehalten werden, ferner Strafgefangene, die im Zeitpunkt der Einleitung des Vollzuges bereits das sechzigste Lebensjahr überschritten haben oder die gebrechlich oder dauernd arbeitsunfähig sind, sind jedoch sogleich der Mittelstufe zuzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028302
alte Dokumentnummer
N2196924242S