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§ 140 StVG

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14001.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Einstufung

Paragraph 140,

Der Strafgefangene ist zunächst der Unterstufe zuzuteilen. Dies gilt auch für einen Strafgefangenen, der in den Strafvollzug in Stufen erst nachträglich aufgenommen oder wieder aufgenommen wird, es sei denn, daß eine solche Zuteilung im Hinblick auf die Dauer der bereits in Strafhaft zugebrachten Zeit offenbar unbillig wäre. Strafgefangene im Erstvollzug (Paragraph 127,), die nicht in einer Sonderanstalt nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, angehalten werden, ferner Strafgefangene, die im Zeitpunkt der Einleitung des Vollzuges bereits das sechzigste Lebensjahr überschritten haben oder die gebrechlich oder dauernd arbeitsunfähig sind, sind jedoch sogleich der Mittelstufe zuzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028302

alte Dokumentnummer

N2196924242S