Rechtstracker.at

§ 141 StVG

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14101.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufrücken in die höheren Stufen

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Hat ein Strafgefangener der Unter- oder Mittelstufe die im Paragraph 137, Absatz 2, festgesetzte Zeit hindurch angehört, so ist zu prüfen, ob er in die nächsthöhere Stufe aufrücken kann.
  2. Absatz 2,Ein Strafgefangener hat von der Unterstufe in die Mittelstufe aufzurücken, wenn er sich gut führt und nach seinem Gesamtverhalten für den erzieherischen Zweck des Strafvollzuges aufgeschlossen erscheint. Er hat von der Mittelstufe in die Oberstufe aufzurücken, wenn er sich weiter gut führt und in seinem Gesamtverhalten bereits eine dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges entsprechende Lebenseinstellung erkennen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028303

alte Dokumentnummer

N2196924243S