Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Text
Aufrücken in die höheren Stufen
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Hat ein Strafgefangener der Unter- oder Mittelstufe die im § 137 Abs. 2 festgesetzte Zeit hindurch angehört, so ist zu prüfen, ob er in die nächsthöhere Stufe aufrücken kann.Hat ein Strafgefangener der Unter- oder Mittelstufe die im Paragraph 137, Absatz 2, festgesetzte Zeit hindurch angehört, so ist zu prüfen, ob er in die nächsthöhere Stufe aufrücken kann.
(2)Absatz 2,Ein Strafgefangener hat von der Unterstufe in die Mittelstufe aufzurücken, wenn er sich gut führt und nach seinem Gesamtverhalten für den erzieherischen Zweck des Strafvollzuges aufgeschlossen erscheint. Er hat von der Mittelstufe in die Oberstufe aufzurücken, wenn er sich weiter gut führt und in seinem Gesamtverhalten bereits eine dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges entsprechende Lebenseinstellung erkennen läßt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028303
alte Dokumentnummer
N2196924243S