Rechtstracker.at

§ 142 StVG

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14201.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zurückversetzung

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Ein Strafgefangener, der in der Mittelstufe angehalten wird, ist in die Unterstufe, ein Strafgefangener, der in der Oberstufe angehalten wird, in die Mittelstufe zurückzuversetzen, wenn seine Führung das weitere Verbleiben in der höheren Stufe nicht mehr rechtfertigt.
  2. Absatz 2,Der Strafgefangene ist aus der Mittel- und Oberstufe in die Unterstufe zurückzuversetzen, wenn er eine Flucht oder einen Fluchtversuch unternommen oder wenn er eine Selbstbeschädigung (Paragraph 27, Absatz eins,), einen tätlichen Angriff gegen einen Vollzugsbediensteten oder eine vorsätzliche körperliche Beschädigung an einem Mitgefangenen begangen hat.
  3. Absatz 3,Ein zurückversetzter Strafgefangener kann erst dann wieder in die nächsthöhere Stufe aufrücken, wenn seit seiner Zurückversetzung die Hälfte der Zeit verflossen ist, nach deren Ablauf sonst die Voraussetzungen für das Aufrücken zu prüfen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028304

alte Dokumentnummer

N2196924244S